Das Jugendstrafrecht enthält straf- und strafverfahrensrechtliche Sonderregelungen (Jugendgerichtsgesetz) gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht.
Geprägt ist das Jugendstrafrecht vom Erziehungsgedanken. Anders als im Erwachsenenstrafrecht geht es weniger um Sühne, Vergeltung und Abschreckung, sondern mehr um die erzieherische Seite und die Eingliederung des Jugendlichen in die Gesellschaft. Diese sog. Spezialprävention soll den Jugendlichen von weiteren Straftaten fernhalten. Es geht um Verfehlungen und Straftaten von Jugendlichen ab Strafmündigkeit sowie von Heranwachsenden.
Zumeist liegen vorübergehende Entgleisungen des Jugendlichen vor, wobei diesem oft die Spannweite und Folge seines/ihres Verhaltens nähergebracht werden muss. Es sind Besprechungen mit dem Jugendlichen (oft auch in Anwesenheit dessen/deren Eltern) zu führen und falls es vor Gericht geht, sollte eine erzieherisch sinnvolle Strategie ausgearbeitet werden.
Häufig ist bei Ersttätern lediglich eine Ermahnung durch den Jugendrichter ausreichend. Grundsätzlich besteht im Jugendstrafrecht die Möglichkeit der Verhängung von Erziehungsmaßregel, Zuchtmittel und Jugendstrafe. Bei schwereren Taten sowie Wiederholungstätern kommen natürlich freiheitsentziehende Maßnahmen in Betracht. Die Anwendung des Jugendstrafrechts ist anzustreben, da es viele Sonderregelungen zugunsten des Jugendlichen/Heranwachsenden gibt.