Eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr kann jedem Verkehrsteilnehmer schnell passieren!
Bußgeldbescheide oder -nach Einspruch- Gerichtsentscheidungen wegen verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden oder gleichgestellten Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 60,00 € werden in das Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen.
Mit Erreichen von 8 Punkten gilt der Betroffene unwiderlegbar als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und ihm wird daher die Fahrerlaubnis entzogen. Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens nach Ablauf von sechs Monaten erteilt werden, sofern der Betroffene durch eine positive medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) nachgewiesen hat, dass er wieder geeignet ist.
Neben der Eintragung in das Fahreignungsregister haben Verkehrsordnungswidrigkeiten auch die Festsetzung von Geldbußen zur Folge sowie bei wiederholten Verstößen oder groben Ordnungswidrigkeiten die Anordnung eines Fahrverbotes für die Dauer von 1 – 3 Monaten.
Es ist daher wichtig, dass Sie bereits nach Erhalt des Anhörungsschreibens der Behörde mit uns Kontakt aufnehmen, um Fehler beim Ausfüllen des Anhörungsbogens zu vermeiden.
Wir füllen gemeinsam mit Ihnen den Anhörungsbogen aus, beantragen Akteneinsicht und das Messvideo, erholen eine aktuelle Fahreignungsregisterauskunft und legen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid für Sie ein.
Wir überprüfen die Ermittlungsakte auf etwaige Einwendungen wie Messfehler, um erfolgreich vor der Verwaltungsbehörde oder dem zuständigen Amtsgericht gegen den vorgeworfenen Verkehrsverstoß vorzugehen.
Hierzu kann auch ein Sachverständigengutachten erholt werden. Die Kosten hierfür, die Rechtsanwaltskosten und die Verfahrenskosten werden grundsätzlich von Ihrer Verkehrsrechtsschutzversicherung übernommen.
Sollte sich herausstellen, dass gegen die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit mit Fahrverbot in der Sache selbst kein erfolgreiches Vorgehen möglich ist, so kann zumindest das Verfahren durch entsprechende Absprachen mit dem Gericht verzögert werden.
Es kann dadurch erreicht werden, dass das Fahrverbot erst dann angetreten werden muss, wenn Sie den Führerschein beispielsweise in der Urlaubszeit nicht benötigen.